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das dritte und Wichtigste – das Spiel selbst. Wissen Sie, wie das einen anzieht? Nein, ich
schwöre Ihnen, es ging nicht allein um den Gewinn, wenngleich ich Geld um des Geldes
willen benötigte. (...)
(…) es war natürlich gemein von mir, alles zu verspielen. (...)“
Rückfälle
Neun Monate lang blieben die Dostojewskijs in Genf, bis Ende Mai 1868, In dieser Zeit hatte
D. 3 Rückfälle, er war dann allein nach Saxon-les-Bains zum Spielen gefahren, aus Geld-
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mangel jeweils für wenige Tage. Ihre Tagebucheintragungen:und seine Briefe sind denen
bereits zitierten ähnlich.
Nach einem Umzug in einen anderen Schweizer Ort fuhren sie für etwa ein Jahr nach
Italien, dabei waren sie längere Zeit in Florenz. Damals gab es offensichtlich in Italien keine
Casinos.
Von Juni 1869 bis Anfang August 1871, also knapp 2 Jahre lang, waren sie wieder in
Dresden. In dieser Zeit hatte D. 2 Rückfälle: Im April 1870 fuhr er mach Hpmburg, im April
1871 nach Wiesbaden, jeweils für wenige Tage. Rückfälle trotz bereits erlittener bitterer Ne-
gativerfahrungen sind typisch für eine Suchtkrankheit, die mehr oder minder lebenslang be-
steht.
Wenn man die für die Psychiatrie international verbindlichen Diagnosen-Manuale
(ICD-10 und DSM-IV-TR) zugrunde legt, bestand bei Dostojewskij spätestens 1867 während
der Zeit in Baden-Baden eine manifeste Glücksspielsucht.
Die Casinos Wiesbaden und Baden-Baden werben paradoxerweise mit Dostojewskij.
Offensichtlich ist zu wenig bekannt, wie sehr Dostojewskij und vor allem seine Frau durch
seine Suchtkrankheit gelitten haben. Es wäre sinnvoll, nicht mehr von „Glücksspiel“, sondern
von „Unglücksspiel“ zu sprechen, ganz abgesehen von der banalen Tatsache, dass nur die
Verluste vieler Spieler für einen Spieler einen hohen Gewinn ermöglichen.
Glücksspiel im heutigen Deutschland
Nach der Spielbankschließung 1872 gab es bis 1948 in Deutschland keine Spielcasinos
mehr (lediglich in Baden-Baden bestand eins von 1933 bis 1944). Bereits 1952 gab es in
West-Deutschland wieder 9 Spielbanken; nur in Bayern war das Casino-Glücksspiel verbo-
ten. Der Glücksspielmarkt expandierte seither extrem. 2007 existierten in Deutschland 62
Spielbanken (ohne die Automaten-Casinos).
Als ab 1948 in Westdeutschland nach langer Zeit wieder die ersten Spielcasinos, sog.
„Spielbanken“ eröffnet wurden – ausschließlich in Kur- und Badeorten! - war man noch sich
der hohen Verantwortung bewusst. Es durften dort ausschließlich vermögende Kurgäste
spielen; Ortsansässigen, Personen unter 25 Jahren und Normalverdienern hingegen war der
Zutritt verboten. Die Spielbankabgabe war gedacht für soziale Zwecke, die aus der Staats-
kasse sonst nicht zu finanzieren wären.
Später wurden diese Schutzmaßnahmen nach und nach aufgehoben. Seither wurden
in Westdeutschland und seit 1989 auch in Ostdeutschland zunehmend Casinos zugelassen.
Zu Zeiten von Dostojewskij gab es in Deutschland 6 Casinos, ausschließlich in
Kurbadeorten, jetzt sind es 62, zusätzlich noch 25 Automaten-Dependancen. Präventivmaß-
nahmen zum Spielerschutz wurden und werden zunehmend abgebaut.
Die erfahrungsgemäß wichtigste Präventionsregel lautet, wie schon gesagt: Je mas-
siver und attraktiver das Angebot einer Droge mit nicht geringem Suchtpotenzial bzw. je
leichter sie verfügbar ist, desto höher ist der Konsum dieser Droge und desto größer ist die
Zahl der von dieser Droge abhängig, d. h. süchtig gewordenen Mitmenschen. Prohibition
(Verbot) oder Verfügbarkeitseinschränkung einer Droge sind nur dann wirksam, wenn sie
auch zu realisieren sind. Beispiel: Die Verfügbarkeit der seit über 40 Jahren in Deutschland
verbreiteten Drogen wie Cannabis oder Heroin ließ sich trotz aller Mühen kaum einschrän-
ken; die Prohibition der Casinos 1872 hingegen war gut realisierbar und dementsprechend
außerordentlich wirksam.
Eigentlich ist auch heute noch die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen durch
den § 284 des deutschen Strafgesetzbuches bei Strafandrohung verboten. Doch kann die
Behörde seit der Gesetzesänderung 1933 Ausnahmen zulassen. Bestimmte Glücksspiele,
die besonders stark suchterzeugend und psychosozial schädlich sind, wie insbesondere
Roulette, dürfen deshalb ausschließlich in staatlich konzessionierten Spielcasinos gespielt
werden. Ursprünglich sollten hierdurch schädliche Folgen für die Spieler und die Bevölke-
rung eingedämmt werden; zunehmend traten die sozial- und gesundheitspolitischen gegen-
über den finanzpolitischen Interessen in den Hintergrund (bspw. ist in Hamburg die Spiel-
bank der größte Steuerzahler).
Nur in der Anfangszeit war man sich noch der Suchtgefahren bewusst. Bspw. 1952
schrieb Kraus im „Buch der Glücksspiele“: „Die staatliche Konzession einer Spielbank ist an
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eine Reihe von Verpflichtungen gebunden, die dazu dienen, alle üblen Folgen des Spiels
nach Menschenmöglichkeit auszuschalten. Der Bankhalter oder die Mitglieder einer Gesell-
schaft öffentlichen Rechts, von denen das Spielbankgeschäft betrieben wird, müssen mora-
lisch einwandfrei sein und über das nötige Kapital verfügen, um jeden Spielgewinn auszah-
len zu können. Die staatliche Kontrolle überwacht den Geldumlauf der konzessionierten
Bank in all seinen Phasen.
Die Spielbank ist verpflichtet, gewisse Personengruppen vom Spiel auszuschließen.
In der Reception, dem Kontrollschalter am Eingang der Spielbank, wird die Eintrittskarte nur
nach sorgfältiger Prüfung der Personalien des Besuchers ausgestellt. Die Angestellten der
Reception haben langjährige Erfahrung und Menschenkenntnis (...)
Ausgeschlossen sind alle Personen unter 25 Jahren, Ausländer unter 21 Jahren.
Ehefrauen unter diesem Alter dürfen nur in Begleitung ihres eintrittsberechtigten Ehemannes
den Spielsaal betreten und spielen.
Ausgeschlossen sind auch alle Personen, aus deren Personalien hervorgeht, dass
sie nicht über ausreichende eigene Mittel verfügen, um Verluste ohne Gefährdung ihrer Exis-
tenz zu erleiden. Zu ihnen gehören Angestellte und Beamte niedriger Gehaltsklassen, es sei
denn, sie können den Besitz von Vermögen nachweisen. Ihnen, ebenso wie Lohnempfän-
gern, kann die Bank Eintritt gewähren, aber nur mit Spielverbot. Die Saalaufsicht sorgt dafür,
dass dieses eingehalten wird.
Ausgeschlossen vom Spiel sind auch die Einwohner des Spielbankortes und seiner
näheren Umgebung im Umkreis von 5 oder 10 km. Wer von ihnen die Spielbank einmal be-
suchen will, muss um Erlaubnis beim Bürgermeister nachsuchen, der allein entscheiden
kann, ob der Besuch gestattet wird. Er wird aber nur unter ausdrücklichem Spielverbot ge-
währt.
Zum Schutz der Gäste und zur Wahrung ihres Ansehens achtet jede Spielbankdirek-
tion darauf, dass die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden. Sie erlässt von
sich aus noch weitere Vorschriften, um dem Spielsaal eine gute gesellschaftliche Atmosphä-
re zu sichern.
(...) Die Vorsicht einer gewissenhaften Spielbankleitung geht so weit, dass sie allzu
häufige Besucher warnt, wenn sie durch die Höhe ihrer Verluste gefährdet erscheinen, denn
sie hat kein Interesse daran, Entartungen zu dulden und ihren Gegnern Argumente in die [ Pobierz całość w formacie PDF ]

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